Rechnung mit Word schreiben: Warum das nicht mehr reicht (GoBD und E-Rechnungspflicht)

    Portrait von Niels Denefleh

    Niels Denefleh

    Co-Founder, APX

    Man stelle sich folgende Situation vor: Ein Gründer hat sich Mühe gegeben, eine saubere Word-Vorlage gebaut, alle Pflichtangaben recherchiert, fortlaufende Rechnungsnummern vergeben, das Ganze als PDF verschickt. Und hört dann vom Steuerberater trotzdem: So bitte nicht weiter. Nicht, weil die Rechnungen inhaltlich falsch wären, und auch nicht, weil Word verboten wäre. Sondern weil die gesamte Strecke dahinter in der Prüfung nicht hält.

    Was die GoBD wirklich von deinen Rechnungen verlangen

    Die GoBD (BMF-Schreiben vom 28.11.2019, zuletzt geändert am 14.07.2025) verbieten Word nicht. Sie erwähnen Rechnungen aus Textverarbeitungsprogrammen sogar ausdrücklich. Der Haken liegt in der Aufbewahrung:

    • Nutzt du Word nur wie eine Schreibmaschine (die Vorlage wird jedes Mal überschrieben, nichts wird als Datei gespeichert), ist das zulässig, solange der Rechnungsinhalt anderweitig ordnungsgemäß aufbewahrt wird.
    • Speicherst du die Rechnungen aber als Dateien ab, und genau das macht praktisch jeder, sind es elektronische Unterlagen. Und für die gilt: unveränderbar archivieren, Änderungen protokollieren. Ein normaler Datei-Ordner auf dem Rechner oder im Cloud-Drive leistet beides nicht; die GoBD nennen gespeicherte Word- und Excel-Rechnungen im Dateisystem selbst als Beispiel für einen Verstoß.

    Mit anderen Worten: Nicht die Editierbarkeit von Word allein ist das Problem, sondern die Kombination aus editierbarer Datei und unkontrollierter Ablage. Eine Betriebsprüfung muss dir keine Manipulation nachweisen; es reicht, dass deine Ablage sie nicht ausschließen kann, um die Ordnungsmäßigkeit anzuzweifeln.

    Dazu kommen die formalen Anforderungen aus § 14 UStG, unter anderem die fortlaufende Rechnungsnummer. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass stellt ausdrücklich klar, dass eine lückenlose Abfolge nicht zwingend ist, und mehrere Nummernkreise sind erlaubt. In der Praxis bleibt trotzdem die Regel: Eine falsche Rechnung wird nicht gelöscht und neu geschrieben, sondern per Stornorechnung korrigiert. Unerklärte Lücken sind zwar kein Rechtsverstoß, aber eine Einladung für Rückfragen.

    Die E-Rechnungspflicht macht das Thema endgültig

    Der Zeitplan für inländische B2B-Umsätze (Quelle: BMF-FAQ zur E-Rechnung):

    Ab wannWas gilt
    Seit 1.1.2025Jedes Unternehmen muss E-Rechnungen empfangen können, auch Kleinunternehmer. Fürs Ausstellen gilt eine Übergangsphase: Papier bleibt erlaubt, PDF nur mit Zustimmung des Empfängers.
    Ab 1.1.2027Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz müssen E-Rechnungen ausstellen.
    Ab 1.1.2028Grundsätzlich alle Unternehmen müssen im B2B E-Rechnungen ausstellen (Ausnahmen siehe unten).

    Wichtig: Ein PDF ist keine E-Rechnung. E-Rechnung heißt strukturiertes, maschinenlesbares Format nach der europäischen Norm EN 16931, in Deutschland vor allem XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 (mit Ausnahme der Profile MINIMUM und BASIC-WL).

    Von der Ausstellungspflicht ausgenommen: Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto, Rechnungen an Privatkunden (B2C), Fahrausweise, bestimmte steuerfreie Leistungen (§ 4 Nr. 8 bis 29 UStG) sowie Kleinunternehmer. Die Empfangspflicht gilt dagegen für alle, auch für Kleinunternehmer.

    Eine Lösung ist unspektakulär: dein Banking kann das schon

    Die meisten modernen Banking-Anbieter haben die Rechnungsstellung eingebaut. Wer zum Beispiel ohnehin ein Qonto-Konto für seine GmbH nutzt, stellt die Ausgangsrechnungen direkt dort: eindeutige fortlaufende Nummern, unveränderbare Belege, Storno statt Löschen, revisionssichere Ablage, und die Zahlung läuft am selben Ort ein. Wenn Rechnung, Zahlung und Beleg im selben System liegen, läuft die laufende Buchhaltung fast ohne Rückfragen.

    So wechselst du, ohne etwas kaputt zu machen

    Der Wechsel geht jederzeit, auch mitten im Jahr. Drei Regeln:

    1. Stichtag festlegen: Ab Rechnung X kommt alles aus dem neuen Tool. Ein neuer Nummernkreis ist zulässig.
    2. Eindeutig bleiben: Keine Nummer doppelt vergeben. Der Schnitt zwischen alter und neuer Serie wird kurz dokumentiert; Lücken sind rechtlich unkritisch, sollten aber erklärbar sein. Korrekturen in der alten Serie: Storno, nicht löschen.
    3. Alte Rechnungen unverändert aufbewahren: Die bisherigen Rechnungen bleiben Teil der Buchhaltung und werden im Original archiviert. Nichts nachträglich anfassen oder neu erzeugen. Falls die bisherige Ablage Mängel hatte, heilt der Toolwechsel sie nicht rückwirkend, er beendet sie ab dem Stichtag.

    Wenn du wissen willst, wie deine Rechnungs- und Belegstrecke insgesamt aufgestellt sein sollte, sprich mit uns über deine Buchhaltung oder buche ein kostenloses Erstgespräch. Was die laufende Betreuung kostet, siehst du transparent im APX Preisrechner.

    Dieser Artikel ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.

    Häufige Fragen

    Darf ich meine Rechnungen mit Word oder Excel schreiben?
    Verboten ist es nicht, die GoBD erwähnen Rechnungen aus Textverarbeitungsprogrammen sogar ausdrücklich. Praktisch scheitert es aber an der Aufbewahrung: Speicherst du die Rechnungen als Dateien in einem normalen Ordner, müssen sie unveränderbar und mit Änderungsprotokoll archiviert sein, was ein Dateisystem nicht leistet. Ein Rechnungstool erfüllt diese Anforderungen automatisch.
    Reicht es, die Word-Rechnung als PDF zu verschicken?
    Nein. Das PDF ist nur das Versandformat. Entscheidend ist, wie die Rechnung erzeugt und aufbewahrt wird: Liegt darunter eine editierbare Datei im normalen Ordner, fehlt die von den GoBD geforderte Unveränderbarkeit. Und für die E-Rechnungspflicht gilt: Auch ein PDF ist keine E-Rechnung.
    Was bedeutet die E-Rechnungspflicht für mich?
    Seit dem 1.1.2025 muss jedes Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen im B2B empfangen können, auch Kleinunternehmer. Beim Ausstellen gibt es Übergangsfristen: Bis Ende 2026 sind Papier (und PDF mit Zustimmung des Empfängers) noch erlaubt, ab 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz E-Rechnungen ausstellen, ab 2028 grundsätzlich alle. E-Rechnung heißt: strukturiertes Format nach EN 16931, etwa XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1 (außer den Profilen MINIMUM und BASIC-WL).
    Gibt es Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht?
    Ja, von der Ausstellungspflicht: Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto, Rechnungen an Privatkunden (B2C), Fahrausweise und bestimmte steuerfreie Leistungen (§ 4 Nr. 8 bis 29 UStG). Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen, aber auch sie müssen E-Rechnungen empfangen können.
    Müssen Rechnungsnummern lückenlos sein?
    Nein. Die Nummer muss fortlaufend und einmalig sein; eine lückenlose Abfolge verlangt der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ausdrücklich nicht, und mehrere Nummernkreise sind zulässig. Trotzdem gilt in der Praxis: Unerklärte Lücken provozieren Rückfragen in der Betriebsprüfung. Eine falsche Rechnung deshalb nicht löschen, sondern per Stornorechnung korrigieren.
    Kann ich mitten im Jahr auf ein Rechnungstool wechseln?
    Ja, jederzeit. Du musst nicht auf den Jahreswechsel warten. Auch ein neuer Nummernkreis ist zulässig; wichtig ist vor allem, dass keine Nummer doppelt vergeben wird und der Schnitt dokumentiert ist.
    Welches Rechnungstool soll ich nehmen?
    Für die meisten Gründer das, was schon da ist: Banking-Anbieter wie Qonto haben die Rechnungsstellung eingebaut, inklusive fortlaufender Nummern und unveränderbarer Belege. Das spart ein separates Tool, und die Buchhaltung bekommt Rechnung und Zahlung am selben Ort.